AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR LEISTUNGEN DER LINDA AG

§ 1 ALLGEMEINES, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFLICHKEITEN

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Leistungen (nachfolgend AGB genannt) gelten für sämtliche Verträge, Vereinbarungen, Nutzungsbedingungen oder andere Absprachen (nachfolgend Leistungsvereinbarung/en genannt) zwischen der LINDA AG (nachfolgend Auftragnehmerin genannt) als Auftragnehmerin und den jeweiligen Auftraggebern. Werden Aufträge zur Leistungsrealisierung von Auftraggebern durch Dritte an die Auftragnehmerin vermittelt bzw. übermittelt, geht die Auftragnehmerin davon aus, dass dies mit Zustimmung dieser Auftraggeber und unter Einhaltung der rechtlichen Voraussetzungen erfolgt. Die Auftragnehmerin ist in solchen Fällen Unterauftragnehmerin.

1.2 Diese AGB sind allgemeiner Natur und können durch leistungsspezifische Festlegungen ergänzt werden. Werden sie nicht ergänzt, gelten sie ausschließlich. Sie gelten in der vorliegenden, überarbeiteten Fassung für bereits bestehende und künftige Leistungsvereinbarungen zwischen Auftragnehmerin und Auftraggeber.

1.3 Informationen im Sinne dieser AGB sind alle körperlichen und nicht körperlichen, insbesondere auf Datenträgern gespeicherte Tatsachen, Vertriebs- und Geschäftsunterlagen und sonstige dokumentierte Informationen aller Art, wobei es gleichgültig ist, ob diese Informationen in körperlicher oder nicht körperlicher Form, zufällig oder im Rahmen der übertragenen Leistungserbringung bekannt werden und ob dieses Bekanntwerden ohne Wissen der jeweiligen Partei geschieht. Hiervon umfasst sind insbesondere Informationen in Bezug auf die Gestaltung und Entwicklung der Organisation des Auftraggebers.

§ 2 LEISTUNGSVEREINBARUNG - GEGENSTAND UND LEISTUNGSUMFANG

2.1 Gegenstand eines Auftrages ist, der durch den Auftraggeber bestätigte und mit der Leistungsvereinbarung definierte Umfang einer Leistung (z. B. Servicedienstleistungen, Produkte, Marketingmaterialien, Texte und Medien, Leasingangebote, ...). Der Leistungsumfang kann vor oder während der Leistungserbringung einvernehmlich inhaltlich und zeitlich angepasst werden, sofern diese Anpassung innerhalb der Vereinbarung tragbar und durch die vereinbarten Kosten abgedeckt bleibt. Andernfalls ist eine neue oder ergänzende Vereinbarung erforderlich. Die Anpassung bedarf der Zustimmung des Auftraggebers. Die jeweilige Leistung im Rahmen des festgelegten Leistungsumfangs gilt mit Lieferung des bestellten Produktes, der Übermittlung von vereinbarten Medien, Dateien oder anderer Unterlagen, der Beratung, der Umsetzung von digitalen Auftritten und Medien und anderen Angeboten der Auftragnehmerin als erbracht.

2.2 Auf Verlangen des Auftraggebers hat die Auftragnehmerin Auskunft über den jeweiligen Stand der Leistungserbringung zu erteilen.

2.3 Die Auftragnehmerin führt alle Arbeiten nach bestem Wissen und Gewissen durch und dies auf Grundlage der jeweils vorliegenden Informationen.

2.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Erbringung der Leistung erforderlichen Informationen der Auftragnehmerin gemessen, vollständig und richtig zu übergeben bzw. wiederzugeben und erforderlichenfalls nachzureichen. Wird dieses Erfordernis durch Dritte erfüllt, ist die Aufragnehmerin nicht verpflichtet, die Inhalte auf Richtigkeit und Plausibilität zu prüfen.

2.5 Soweit nichts anderes vereinbart wird, kann sich die Auftragnehmerin zur Auftragsausführung anderer, qualifizierter und kompetenter Unterauftragnehmer bedienen, wobei sie dem Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet bleibt. Die Auftragnehmerin setzt hinreichend ausgebildete und mit den erforderlichen Fachkenntnissen versehene Mitarbeiter*innen zur Leistungserbringung ein und behält sich die Auswahl und den Austausch von Mitarbeiter*innen vor.

§ 3 LEISTUNGSÄNDERUNGEN UND -ERGÄNZUNGEN

3.1 Die Auftragnehmerin sagt zu, Änderungs- und/oder Ergänzungsverlangen des Auftraggebers betreffend den Umfang der von ihr zu erbringenden Leistungen Rechnung zu tragen, sofern ihr dies im Rahmen ihrer betrieblichen Kapazitäten, der fachlichen Umsetzbarkeit sowie hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist. Die Auftragnehmerin behält sich diesbezüglich vor, Mehraufwendungen erforderlichenfalls gesondert in Rechnung zu stellen.

3.2 Soweit sich die Prüfung der Änderungs- und/oder Ergänzungsmöglichkeiten oder die Realisierung eines Änderungs- und/oder Ergänzungswunsches auf die Vertragsbedingungen, insbesondere auf den Aufwand der Auftragnehmerin oder die Einhaltung der vereinbarten Termine auswirkt, kann sie eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere die Erhöhung der Vergütung und die Verschiebung der Termine, verlangen. Wenn der Auftraggeber dem widerspricht, führt die Auftragnehmerin ihre Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungs- und/oder Ergänzungswünsche des Auftraggebers durch.

3.3 Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes notwendig, kann die Auftragnehmerin eine gesonderte Beauftragung hierzu verlangen.

§ 4 SCHWEIGEPFLICHT, DATENSCHUTZ

4.1 Auftraggeber und Auftragnehmerin verpflichten sich, über den Inhalt eines Auftrags nebst sämtlichen Informationen Stillschweigen zu bewahren. Vertragsinhalte werden ausschließlich an zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Berater, Finanzierungsinstitute, Versicherungen und zuständige Behörden im Rahmen notwendiger Auskunftspflichten weitergeben.

4.2 Alle im Rahmen einer Leistungserbringung oder Nachtragsvereinbarungen vorliegenden oder zur Vorlage kommenden Informationen sind ohne Rücksicht auf ihre Kennzeichnung vertraulich zu behandeln und nur zum Zwecke der Leistungserbringung zu verwenden. Die Weitergabe an Dritte ist nur zulässig, wenn Aufraggeber oder Auftragnehmerin dieser Weitergabe zugestimmt haben oder dies rechtlich zulässig und notwendig ist oder wird.

4.3 Beide Parteien verpflichten sich, die sie treffende Geheimhaltungsverpflichtungen ihren Angestellten, Mitarbeiter*innen oder Beauftragten inhaltsgleich aufzuerlegen und auf Verlangen den entsprechenden Nachweis zu führen.

4.4 Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt während der Laufzeit einer Leistungserbringung oder eines Vertrags auch für die Zeiten nach deren Abschluss oder Beendigung.

4.5 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Informationen oder Teile davon, die der Auftragnehmerin vor der Leistungserbringung oder dem

Abschluss eines Vertrages bekannt waren, öffentlich bekannt sind oder werden, der Partei durch einen Dritten bekannt werden, der keiner direkten oder indirekten Geheimhaltungsverpflichtung unterliegt oder die nachweisbar unabhängig erarbeitet wurden.

4.6 Die Auftragnehmerin ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung der Leistungserbringung, die ihr anvertrauten Informationen und personenbezogenen Daten unter Beachtung der jeweils geltenden Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen, sofern dies vereinbart ist bzw. der Zweckbestimmung entspricht.

Es gilt die Allgemeine Datenschutzerklärung der LINDA AG.

§ 5 MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS

5.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Auftragnehmerin nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat er alle notwendigen oder bedeutsamen Informationen rechtzeitig und wahrheitsgetreu zur Verfügung zu stellen.

5.2 Auf Verlangen der Auftragnehmerin hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm übergebenen Informationen sowie der von ihm erteilten Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen, sofern dies zur für die rechtliche Absicherung der Auftragnehmerin erforderlich ist.

§ 6 VERGÜTUNG, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, AUFRECHNUNG

6.1 Ist die zu erbringende Leistung Bestandteil der LINDA-Mitgliedschaft und ist die Leistungsvergütung mit dem Mitgliedsbeitrag abgegolten, bestehen keine geldlichen Forderungen seitens der Auftragnehmerin. Gesondert ausgewiesene Leistungen, die zu den Mitgliedschaftsleistungen zugebucht werden können, sind i. d. R. zusätzlich zu vergüten bzw. zu begleichen. Es gelten die je Leistung ausgewiesenen Zahlungsmodalitäten und Kosten (Preise). Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat die Auftragnehmerin neben ihrem Anspruch auf Vergütung/Begleichung, Anspruch auf Ersatz ihrer durch die Leistungserbringung ausgelösten Auslagen.

6.2 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den kommunizierten Preisen eingeschlossen; sie wird vom Auftraggeber zusätzlich gezahlt und in der jeweiligen gesetzlichen Höhe in der Rechnung der Auftragnehmerin gesondert ausgewiesen.

6.3 Soweit sich aus dem gesonderten schriftlichen Vertrag (Auftrag) nichts anderes ergibt, sind Rechnungen (Bruttopreise inkl. USt., ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

§ 7 HAFTUNG, VERJÄHRUNG

7.1 Die Auftragnehmerin wird die ihr obliegenden Leistungen und die daraus hervorgehenden Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes erbringen. Die Haftung der Auftragnehmerin im Rahmen der Leistungserbringung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Eine Haftung der Auftragnehmerin für leichte Fahrlässigkeit besteht nur im Falle der durch die Verletzung von so genannten Kardinalpflichten verursachten Schäden und ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Kardinalpflichten sind solche grundlegenden vertragswesentlichen Pflichten, die für die Leistungserbringung maßgeblich sind und auf deren Einhaltung die jeweils andere Vertragspartei vertrauen durfte. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

7.2 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss oder sonstiger Pflichtverletzungen. Die vorstehende Begrenzung gilt auch, soweit der Auftraggeber anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

7.3 Soweit die Schadensersatzhaftung der Auftragnehmerin ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer*innen, Mitarbeiter*innen, Vertreter*innen und Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin.

7.4 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, durch Nachbesserung Gewähr zu leisten.

7.5 Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche gegen die Aufragnehmerin beträgt ein Jahr ab Kenntnis des Auftraggebers von dem Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners. Der Kenntnis des Auftraggebers wird die grob fahrlässige Unkenntnis gleichgestellt. Diese Verjährungsfrist gilt mit folgender Maßgabe: Die Verjährungsfrist gilt generell nicht im Falle des Vorsatzes und gilt auch nicht, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde.

7.6 Die Verjährungsfrist gilt für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

7.7 Beginnt die Verjährungsfrist mit Entstehung des Anspruchs, gilt eine dreijährige Verjährung. Die vorstehenden Regelungen zu Schadensersatzansprüchen beziehen sich auch auf Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

7.8 Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

7.9 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 8 NUTZUNGSRECHTE

8.1 Ungeachtet der Pflicht der Auftragnehmerin zur Überlassung der geschuldeten Leistungen an den Auftraggeber verbleiben alle Rechte der Auftragnehmerin am Know-how und an den schutzfähigen Ergebnissen (Erfindungen, Urheberrechte Wort- und Bildmarke etc.) bei der Auftragnehmerin.

8.2 Der Auftraggeber erhält hieran nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht, jedoch lediglich im Rahmen des Vertragszwecks.

8.3 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrages erworbenes Know-how uneingeschränkt für ihre weiteren geschäftlichen Aktivitäten zu verwenden.

§ 9 TREUEPFLICHT

Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Leistungserbringung auftreten und deren Realisierung beeinflussen können.

§ 10 HÖHERE GEWALT

Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung der Auftragnehmerin wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen diese, die Erfüllung ihrer Leistung, um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.

§ 11 KÜNDIGUNG

11.1 Für die Erteilung zur Umsetzung einer Leistung ist ein schriftlicher Vertrag nicht zwingend erforderlich. Erforderliche Einzelverträge treten mit Unterzeichnung in Kraft. Sind vertraglich Marketingleistungen und damit verbundene Nutzungsrechte vereinbart, sind diese nach Vertragsende unverzüglich zurückzugeben bzw. die Nutzung einzustellen. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, alle ihm von der Auftragnehmerin zur Verfügung gestellten Informationen, Marketingmedien und Gegenstände herauszugeben oder diese auf Verlangen zu vernichten.

11.2 Es gelten die jeweils, individuell vereinbarten Kündigungsfristen. In Ermangelung abweichender Regelungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt für beide Parteien unberührt.

11.2 Im Falle einer Kündigung durch eine Vertragspartei hat die Auftragnehmerin Anspruch auf anteilige Zahlung der bis zum Ende der Kündigungsfrist genutzten (Teil-)Leistung.

§ 12 ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT, AUFBEWAHRUNG VON UNTERLAGEN

12.1 Bis zur vollständigen Begleichung ihrer Forderung hat die Auftragnehmerin an den ihr von dem Auftraggeber überlassenen Informationen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung nur dann treuwidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem Auftraggeber einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde.

12.2 Nach Ausgleich ihrer Ansprüche aus der erbrachten Leistung oder einem Vertrag hat die Auftragnehmerin alle Informationen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihr aus Anlass der Leistungserbringung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrages gefertigten Informationen, sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.

12.3 Die Pflicht der Auftragnehmerin zur Bereithaltung der Informationen zur Abholung erlischt sechs Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung der Auftragnehmerin an den Auftraggeber. Der Anspruch auf Herausgabe erlischt im Übrigen drei Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Die gesetzlichen und behördlichen Aufbewahrungsfristen bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 13 ÜBERTRAGUNG

13.1 Die Auftragnehmerin darf ihre Rechte und Pflichten unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen ganz oder teilweise auf Dritte übertragen oder durch Dritte ausüben lassen, wenn dies vereinbart ist oder zur Leistungserbringung erforderlich wird. Die Auftragnehmerin hat den Auftraggeber über die Übertragung/Ausübung zu informieren.

13.2 Verfügungen jeder Art über einen Vertrag oder eine Leistung in der jeweiligen Gesamtheit durch den Auftraggeber dürfen nur mit vorhergehender schriftlicher Zustimmung der Auftragnehmerin vorgenommen werden. Entsprechendes gilt für die Übertragung tatsächlicher oder rechtlicher Art einzelner Rechte und/oder einer Mehrzahl von Rechten.

§ 14 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

14.1 Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist Gerichtsstand Köln; die Auftragnehmerin ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

14.2 Erfüllungsort ist Köln.

14.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

14.4 Alle Ergänzungen und Änderungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Je Leistung gelten i. d. R. gesonderte Bedingungen, die mitgeltende Wirkung haben.

Gültig ab 01.01.2023. Diese AGB löst die Version aus April 2020 ab.

14.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen insgesamt und die Wirksamkeit geschlossener Vereinbarungen und Verträge. Die Parteien verpflichten sich, für den Fall von eintretenden einzelnen Unwirksamkeiten oder Lücken innerhalb dieser AGB oder anderer Vereinbarungen, Verträge oder Absprachen erforderliche Ergänzungsvereinbarungen zu treffen, die gewährleisten, dass anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene Regelung tritt, die, so weit wie möglich, dem nahe kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck gewollt haben.

LINDA AG
Emil-Hoffmann-Straße 1a
50996 Köln

Amtsgericht Köln
HRB 68157

Vorstand: Dr. Christian Beyer, Volker Karg (Vorstandssprecher)
Aufsichtsrat: Dirk Vongehr (Vorsitzender)

 

Stand:01-2023